Die Schenkung von Aktien an minderjährige Kinder mit der Absicht eines unmittelbar folgenden Verkaufs ist, sofern kein besonderer Grund für die Verfahrensweise vorliegt, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.
Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Aktien schenken, die diese anschließend mit Gewinn verkaufen, sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz darin einen Gestaltungsmissbrauch, sofern es für die dem Verkauf vorgeschaltete Schenkung keine außersteuerlichen Gründe gibt. Die Absicht, mit dem Verkaufserlös die Kinder finanziell abzusichern, lässt das Finanzgericht nicht als außersteuerlichen Grund gelten, denn dieses Ziel ist nach Meinung des Gerichts leichter zu erreichen, wenn die Eltern die Aktien selbst verkaufen und dann das Geld den Kindern übertragen oder den Käufer anweisen, das Geld direkt auf die Konten der Kinder zu überweisen. Als Folge ist der Veräußerungsgewinn steuerlich nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen.