Nur weil ein Firmenwagen für die Anwendung der 1 %-Regelung mindestens zu 50 % betrieblich genutzt werden muss, folgt daraus keine Beschränkung des Werts der privaten Nutzung auf maximal 50 % des Gesamtaufwands.
Für einen vom Unternehmer auch privat genutzten Firmenwagen setzt die 1 %-Regelung seit 2006 voraus, dass der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Das bedeutet nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der im Kalenderjahr angefallenen Gesamtaufwendungen für den Firmenwagen zu begrenzen, weil es dem Unternehmer jederzeit freisteht, ein Fahrtenbuch zu führen. Vor allem bei einem Gebrauchtwagen ist es daher gut möglich, dass die nach der 1 %-Regelung zu versteuernde Nutzungsentnahme einem Großteil der jährlichen Aufwendungen entspricht, selbst wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird.