Ein formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers kann auch vom Erben noch wirksam umgesetzt werden, wodurch die Schenkung dann nicht doppelt mit Erbschaftsteuer belastet wird.
Ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird laut Gesetz dieser Formmangel durch die tatsächliche Umsetzung der Schenkung geheilt. Steuerlich gilt das auch dann, wenn die Schenkung erst vom Erben aus dem Nachlass vollzogen wird. Auch in diesem Fall gilt der Erblasser dann als Schenker und nicht etwa der Erbe, hat der Bundesfinanzhof entschieden.