Für die Bemessung der Grundsteuer im Ertragswertverfahren ist eine Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Miete aus den aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig.
Seit dem Frühjahr tüfteln die Finanzminister an einer Reform der Grundsteuer, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bemessung der Grundsteuer in ihrer bisherigen Form als verfassungswidrig eingestuft hat. Doch bis die Reform in Kraft tritt, gilt weiter das bisherige Recht, bei dem für die Bewertung auch das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt. Für dieses Bewertungsverfahren hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass eine Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig ist. In einem weiteren Verfahren über die Kosten des jahrelangen Rechtsstreits ist der klagende Immobilienbesitzer ebenfalls gescheitert: Ein Kläger muss die Kosten einer gescheiterten Revision auch dann tragen, wenn die streitigen Vorschriften zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zulässig ist.