Die Finanzverwaltung hat auf die Feststellung des Bundesfinanzhofs reagiert, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die zeitnahe Erteilung einer Steuernummer besteht.
Das Bundesfinanzministerium hat auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr reagiert, in dem der Bundesfinanzhof einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer festgestellt hat. Die Finanzverwaltung will zwar weiter an der Praxis festhalten, Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit zu überprüfen. Allein die Erklärung des Antragstellers, eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit zu beabsichtigen, reicht also nicht aus. Aufgrund des Urteils soll die Prüfung allerdings zeitnah erfolgen.