Für den Privatverbrauch der Wärme aus einem betrieblichen Blochheizkraftwerk ist nicht automatisch der durchschnittliche Fernwärmepreis anzusetzen.
Wie andere Entnahmen aus einem Betrieb ist auch der private Verbrauch von Wärme aus einem betrieblichen Blockheizkraftwerk steuerpflichtig. Nicht ganz so eindeutig ist der Wert dieser Entnahme. Das Finanzamt bemisst den Wert auf der Basis des durchschnittlichen Fernwärmepreises. Dagegen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg auch die Bewertung mit dem deutlich niedrigeren Preis zugelassen, zu dem Wärme aus dem Kraftwerk an einen Dritten geliefert wurde. Dass es sich dabei um den Cousin des Eigentümers gehandelt hat, spielte für das Gericht keine Rolle, weil der Preis nachweislich im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen gelegen hat.