Von Dritten gezahlter Schadensersatz für den mit einer Kapitalanlage erlittenen Verlust mindert nicht den steuerlich abziehbaren Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere.
Ein Ehepaar erlitt mit dem Kauf von Aktien eines bestimmten Unternehmens einen hohen Verlust. Weil der Jahresabschluss nicht korrekt geprüft worden war, erhielten die Eheleute später eine Schadensersatzleistung. Das Finanzamt hatte zwar den Verlust anerkannt, wollte aber den Schadensersatz gegenrechnen. Beim Bundesfinanzhof kamen die Anleger schließlich zu ihrem Recht: Zwar seien bei der Feststellung des Verkaufserlöses der Aktien alle Gegenleistungen zu berücksichtigen, die mit dem Verkaufsvorgang verbunden sind. Weil der Schadensersatz aber auf einem komplett eigenständigen Rechtsgrund beruht, hat er auch keine Auswirkungen auf die Anschaffungskosten oder den Veräußerungserlös der Aktien.