Nur weil der Zahlung von steuerbegünstigten Zuschüssen des Arbeitgebers eine Lohnherabsetzung vorausgegangen ist, darf das Finanzamt nicht einfach die Pauschalierung verweigern.
Für bestimmte steuerpflichtige Zuschüsse des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschsteuersatz abgegolten werden. Voraussetzung ist aber, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Finanzamt wollte daher einem Arbeitgeber die reduzierte Pauschalbesteuerung nicht zugestehen, weil den Zuschusszahlungen eine Lohnherabsetzung vorausgegangen war. Damit seien die Zuschüsse eine Gehaltsumwandlung und keine zusätzliche Leistung. Das Finanzgericht Münster sah das aber anders, denn der Lohnverzicht war ohne Bedingung erfolgt. Daher dürfen beide Tatsachen nicht einfach miteinander verknüpft werden und die Zuschüsse sind steuerbegünstigt.