Beim echten Factoring haftet der Factor auch dann für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn er dem abtretenden Unternehmer bereits ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld bereitgestellt hat.
Hat der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer abgetreten, und wird die fällige Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig bezahlt, haftet nach dem Gesetz der Abtretungsempfänger für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für die Umsatzsteuer ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Factor dem Unternehmer, der ihm die Forderung abgetreten hat, im Rahmen eines echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.