Beim Abbruch eines Gebäudes für den Neubau eines anderen Gebäudes sind die Abbruchkosten und der Restwert des Altbaus nicht sofort abziehbar, sondern Teil der abzuschreibenden Herstellungskosten des Neubaus.
Beim Abbruch noch nicht voll abgeschriebener Gebäude mit dem Ziel, ein neues Gebäude auf der freiwerdenden Fläche zu bauen, gehören die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes zu den normal abzuschreibenden Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung auf den Restwert des alten Gebäudes ließ das Finanzgericht Düsseldorf nicht zu. Wenn ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude mit dem Zweck abgerissen wird, dort ein neues Gebäude zu bauen, ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für den Bau des neuen Gebäudes. Damit besteht für das Gericht zwischen Abbruch und Neubau ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang.