Ein gemeinnütziger Verein kann nicht die für ihn günstige Schätzung des Gewinns aus einem Pfennigbasar verlangen, weil diese Vorschrift nur für echtes Altmaterial gilt.
Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet regelmäßig einen Pfennigbasar, für den die Mitglieder gebrauchte Gegenstände aller Art sammeln. Den Gewinn aus dem Verkaufserlös, der in einem Jahr bei rund 42.500 Euro lag, wollte der Verein vom Finanzamt nach einer Vorschrift in der Abgabenordnung schätzen lassen. Danach können Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden – das wären in diesem Fall 20 % des Verkaufserlöses. Doch bei diesem Plan wollten weder das Finanzamt noch der Bundesfinanzhof mitspielen. Statt eines Schätzbetrags von rund 8.000 Euro muss der Verein den vollen Gewinn von 30.000 Euro versteuern. Eine Schätzung nach der Vorschrift kommt laut dem Bundesfinanzhof nur für Gegenstände in Frage, die nur noch Altmaterialwert und keinen durch Einzelverkauf realisierten Gegenstandswert mehr haben.