Selbst ein langjähriger Leerstand muss nicht automatisch dazu führen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht wegfällt, wenn die Gründe des Leerstands nicht in der Verantwortung des Vermieters liegen.
Die Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienbesitzers kann auch nach einem mehrjährigen Leerstand des Objekts noch weiter bestehen, meint das Finanzgericht Düsseldorf. Im Streitfall stand die Wohnung wegen massiver Baumängel leer, und die Sanierung konnte wegen ungeklärter Eigentumsfragen erst nach acht Jahren beginnen. Weil der Vermieter aber das ihm Mögliche getan hatte, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung nach der Sanierung wieder zu vermieten, sah das Gericht keinen Grund, die zwischenzeitlich entstandenen Verluste steuerlich nicht anzuerkennen.