Dass bei Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Auto anders als bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gleichbehandlung.
Der Bundesfinanzhof hält die Entfernungspauschale nicht für verfassungswidrig. Dass durch die Pauschale alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit abgegolten sind, führe nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der Umstand, dass Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe angesetzt werden können, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen, sei kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.