Für Selbständige und Unternehmer hat der Jahreswechsel diesmal vergleichsweise wenige, aber dafür bedeutsame Änderungen mit sich gebracht.
Jeder Jahreswechsel bringt unweigerlich Änderungen im Steuerrecht. Manchmal schafft es die Politik, diese in einem oder zwei großen Änderungsgesetzen zusammenzufassen. Dieses Jahr verteilen sich die Änderungen dagegen auf viele Änderungsgesetze, die zum Großteil im Lauf des Jahres 2016 beschlossen wurden. Einige Änderungen sind auch schon älter und treten erst jetzt in Kraft oder sind – wie im Fall des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes – noch gar nicht endgültig verabschiedet.
Damit Sie den Überblick behalten, sind hier die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, die zum 1. Januar 2017 wirksam geworden sind. Neben den hier aufgeführten Änderungen enthält das erst Mitte Dezember 2016 verabschiedete „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ noch viele weitere Neuregelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte und bestimmte Spezialfälle, die ebenfalls zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind.
- Kassenführung: Ab 2017 gelten die verschärften Regeln für Registrierkassen, Waagen mit Kassenfunktion und Taxameter ohne Ausnahme. Kassen müssen jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Außerdem müssen die Geschäftsvorfälle unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden. Bei diesen schon 2010 festgelegten Regeln ist mit dem Jahreswechsel die Gnadenfrist für Altgeräte ausgelaufen. Im letzten Jahr sind die Regeln weiter verschärft worden und setzen ab 2020 zusätzlich den Einsatz einer Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen voraus.
- Bilanzierung: Die 2015 erfolgten Neuregelungen im Bilanzrecht durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz sind für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr verbindlich anzuwenden, wirken sich also in den meisten Fällen erstmals in der Bilanz für 2016 aus. Ausführliche Informationen dazu sind in einem separaten Beitrag zusammengefasst.
- Künstlersozialabgabe: Der Abgabesatz sinkt 2017 gleich um 0,4 % auf jetzt 4,8 %. Die Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen abführen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Das sind jedoch noch nicht alle Neuregelungen, die zum Jahreswechsel zu beachten sind. Die Änderungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz sollten eigentlich schon im letzten Jahr verabschiedet werden, aber eine Debatte über die ursprünglich enthaltene und dann wieder gestrichene Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer hat das Gesetzgebungsverfahren verzögert. Auch über die Höhe der Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird noch diskutiert sowie über die mögliche Einführung weiterer Erleichterungen, insbesondere eine Erhöhung der GWG-Grenze. Das Gesetz soll nach der Verabschiedung dann rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Bis es soweit ist, gibt es daher keine Garantie, dass alle folgenden Änderungen tatsächlich unverändert kommen.
- Lieferscheine: Lieferscheine sind als Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Lieferscheine müssen bisher mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss, wird die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden – diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungspflicht noch nicht abgelaufen ist.
- Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wird voraussichtlich auf 200 Euro angehoben.
- Lohnabrechnung: Arbeitgeber mit maximal 4.000 Euro Lohnsteuer im Jahr müssen die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal abgeben. Diese Grenze wird auf 5.000 Euro angehoben. Außerdem wird das vereinfachte Verfahren zur Berechnung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge allen Arbeitgebern eröffnet. Mehr dazu finden Sie im Beitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.