Die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers erfordert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs neben einer büroartigen Einrichtung auch, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Seit mehr als 20 Jahren gibt es eine Beschränkung für den steuerlichen Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Auch wenn die Abzugsbeschränkung seit ihrer Einführung im Detail mehrfach geändert wurde, war immer Voraussetzung, dass ein Raum ausschließlich oder zumindest so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, um steuerlich anerkannt zu werden.
Lange Zeit blieb den Steuerzahlern nichts anderes übrig als sich mit der Abzugsbeschränkung abzufinden, doch 2009 ließ eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wieder Hoffnung auf eine Aufweichung der Abzugsbeschränkung aufkeimen. Damals entschied der Große Senat nämlich, dass die Ausgaben für eine teils beruflich und teils privat veranlasste Reise in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufteilbar sind.
Die Begründung dieser Entscheidung legte nahe, dass eine Aufteilung auch bei anderen teils beruflich und privat veranlassten Aufwendungen möglich ist. In der Tat haben mehrere Urteile das auch für andere Ausgaben bestätigt. Kein Wunder also, dass es nicht lange gedauert hat, bis den Finanzgerichten die Frage vorlag, ob auch ein gemischt genutzter Raum zumindest anteilig bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann.
Während die Finanzgerichte noch teilweise für einen Abzug geurteilt hatten, hat der Bundesfinanzhof nun in einem neuen Grundsatzurteil klar gegen den Abzug entschieden. Der Große Senat, in dem alle Richtersenate des Bundesfinanzhofs vertreten sind, kam zu dem Ergebnis, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Bereits der Gesetzeswortlaut legt nach Meinung der Richter nahe, unter einem „häuslichen Arbeitszimmer“ nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, sei bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer.
Zudem lasse sich der Umfang der jeweiligen Nutzung nicht objektiv überprüfen, weil die Behauptungen des Steuerzahlers zur Nutzung regelmäßig nicht verifizierbar sind. Auch ein „Nutzungszeitenbuch“ hält der Bundesfinanzhof nicht für ein geeignetes Mittel, die jeweiligen Nutzungszeiten nachzuweisen, weil die darin enthaltenen Angaben keinen über die darin liegende Behauptung des Steuerzahlers hinausgehenden Beweiswert besitzen und – anders als etwa Fahrtenbücher – in der Regel nicht anhand eines Abgleichs mit anderen Informationen überprüfbar sind. Auch einen anderen hinreichenden Maßstab, anhand dessen die jeweiligen Anteile geschätzt werden können, sieht der Bundesfinanzhof nicht.
Eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen vom privaten Bereich ist bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer demnach nicht gewährleistet. Auch der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Vereinfachungszweck würde in sein Gegenteil verkehrt, müsste man die geltend gemachten Nutzungsanteile im Einzelnen auf ihre Plausibilität überprüfen. Der Große Senat hält deswegen daran fest, dass ein gemischt genutzter Raum in vollem Umfang nicht steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Auf andere gemischt veranlasste Aufwendungen, für die ein objektiver Aufteilungsmaßstab existiert, hat das Urteil aber keine Auswirkungen – diese sind weiterhin anteilig abziehbar.