Studienkosten der Kinder sind grundsätzlich zumindest teilweise privat veranlasst und daher auch bei einer Verpflichtung zum Unternehmenseintritt nach Studienabschluss nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Die Kosten für das Studium der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im Unternehmen der Eltern zu arbeiten. Weil Eltern unterhaltsrechtlich verpflichtet sind, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder zu tragen, sieht das Finanzgericht Münster auch eine private Veranlassung. Damit wären die Aufwendungen allenfalls gemischt veranlasst, können aber auch nicht anteilig abgezogen werden, weil es keinen geeigneten objektiven Aufteilungsmaßstab gibt.