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Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Der Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt jetzt vor.

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in stark eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar 2008 festgestellt, dass die Beiträge für eine angemessene Krankenversicherung zum steuerfreien Existenzminimum zählen müssen und der Politik bis Ende 2009 Zeit gegeben, die Beiträge steuerfrei zu stellen.

Am 18. Februar 2009 hat das Bundeskabinett nun den Regierungsentwurf für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt. Mit diesem „Bürgerentlastungsgesetz“ wird der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, in einen Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge umgestaltet.

Ab 2010 werden somit die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten Kinder zugunsten einer Krankenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Abzugsfähig sind jedoch nur Beiträge, die einen Leistungsumfang analog dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau absichern. Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, mit denen ein Versicherungsschutz finanziert wird, der über die medizinische Grundversorgung hinausgeht, zum Beispiel für Krankengeld, eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.
Auch die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Ebenso werden die Beträge für die existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch Erhöhung der entsprechenden Höchstbeträge berücksichtigt. Gleichzeitig mit diesen Änderungen werden auch die Regelungen für den Lohnsteuerabzug entsprechend angepasst.
Die Umgestaltung bedeutet natürlich umgekehrt, dass stillschweigend ein Abzugsverbot für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen eingeführt wird, beispielsweise für eine Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Für die nächsten zehn Jahre gibt es zwar eine Günstigerprüfung für den Fall, dass der Sonderausgabenabzug nach altem Recht günstiger wäre. Dieser Fall dürfte aber die rare Ausnahme bleiben.

Und auf noch eine Änderung müssen Sie sich einstellen: Damit die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind, müssen Sie der Krankenkasse oder Versicherungsgesellschaft genehmigen, die Höhe der gezahlten Beiträge zusammen mit Ihrer Steuernummer automatisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Eine Ausnahme gilt lediglich für Arbeitnehmer, deren Krankenversicherungsbeiträge bereits in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind