Der Bundesfinanzhof befragt den Europäischen Gerichtshof dazu, welche Adressangaben in einer Rechnung genau notwendig sind, um den Vorsteuerabzug beim Empfänger zu gewährleisten.
Vor einem Jahr hat der Bundesfinanzhof für einige Unsicherheit gesorgt, als er entschieden hatte, dass eine Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Lieferant darin eine Adresse angibt, unter der er auch wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet. Die Angabe einer reinen Briefkastenadresse kostet dagegen den Vorsteuerabzug.
Das Thema bleibt weiter aktuell, denn jetzt haben gleich zwei Senate des Bundesfinanzhofs den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dieser Frage angerufen. Der Bundesfinanzhof möchte vom EuGH insbesondere wissen, ob die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU die Angabe einer Anschrift des Lieferanten voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet, und ob eine Briefkastenadresse genügt, falls dem nicht so ist. Weiterhin möchte der Bundesfinanzhof wissen, welche Anschrift ein Onlinehändler oder anderer Unternehmer angeben muss, der über kein Geschäftslokal verfügt. Schließlich geht es um die Frage, wann Anspruch auf Vertrauensschutz beim Kunden besteht.