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Schuldenbremse trotz Rekordverschuldung

Trotz der Rekordverschuldung in diesem und dem nächsten Jahr hält die Politik an der Absicht fest, eine echte Schuldenbremse ins Grundgesetz aufzunehmen.

Der Wirtschafts- und Finanzkrise ist es geschuldet, dass Deutschland in diesem Jahr bereits den zweiten Nachtragshaushalt braucht. Auf eine Rekordneuverschuldung von 47,6 Milliarden Euro muss sich der Bund einstellen – noch nie war die Neuverschuldung in der Bundesrepublik so hoch. Trotzdem hält die Politik unverdrossen an einer im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse fest. Unter anderem ist dann beim Bund nur noch eine strukturelle Neuverschuldung in Höhe von 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes zulässig.

Die Neuregelung gilt für Bund und Länder ab dem Jahr 2011. Im Rahmen einer Übergangsregelung ist festgelegt, dass für den Bund noch bis einschließlich 2015 und für die Länder bis einschließlich 2019 Abweichungen möglich sind. Über Konsolidierungshilfen wird es den ärmeren Bundesländern Bremen, Berlin, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein möglich gemacht, die Vorgaben der Schuldenbegrenzung ab dem Jahr 2020 zu erfüllen. Zum Leidwesen der Steuerzahler regelt das Gesetz jedoch nicht, ob das Ziel durch Einsparungen oder Verbreiterung der Einnahmebasis, also Steuererhöhungen, erreicht werden soll.