Die Anwendung des Rabattfreibetrags ist nicht auf die Dauer der aktiven Berufstätigkeit beschränkt sondern kommt auf für Leistungen im Ruhestand in Frage.
Für die Anwendung des Freibetrags für Personalrabatt spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Sachbezug während seiner aktiven Dienstzeit oder während des Ruhestands zu Versorgungszwecken erhält. Das Finanzgericht München hat im selben Urteil zudem festgestellt, dass es ebenfalls keinen Unterschied macht, ob der Arbeitgeber selbst oder eine seiner Tochtergesellschaften den Sachbezug gewährt. Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen.