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PC-gestütztes Kassensystem wird vom Finanzamt nicht anerkannt

Bereits die Möglichkeit, dass ein Kassensystem manipulierbar ist, berechtigt das Finanzamt zu Hinzuschätzungen, auch wenn es keine Hinweise auf eine Manipulation gibt.

Vor allem in bargeldintensiven Betrieben schauen die Betriebsprüfer ganz genau darauf, ob die Kassenführung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Stellt sich heraus, dass die Aufzeichnungen manipuliert werden können, sind Schätzungen durch den Prüfer vorprogrammiert. Eine PC-gestützte Kassensoftware gilt da automatisch als verdächtig. Das Finanzgericht Münster hat dem Finanzamt beigepflichtet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer tatsächlich Manipulationen vorgenommen hat oder wie groß der technische Aufwand dafür gewesen wäre. Allein die Tatsache, dass Manipulationen technisch nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt bereits die Hinzuschätzung, meint das Gericht.