Die Kosten für die Reise zum im Ausland lebenden Kind können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Eltern können die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz meint, dass diese Kosten bereits durch den Familienleistungsausgleich ausreichend abgegolten sind, da es viele Familien gibt, in denen die minderjährigen Kinder von ihren Eltern getrennt leben – sei es nach einer Scheidung, wegen eines Internatsbesuchs oder aus anderen Gründen. Im Streitfall war die Tochter nach der erneuten Versetzung des Vaters im Ausland geblieben, um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen.