Neben einem höheren Mindestlohn und einigen Änderungen beim Lohnsteuerabzug gibt es seit dem 1. Januar auf drei Jahre befristete Steuervorteile für die Förderung der Elektromobilität durch den Arbeitgeber.
Die Zahl der Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, ist diesmal überschaubar. Die wichtigste Änderung ist ohne Zweifel die Anhebung des Mindestlohns, die eine Überprüfung bestehender Arbeitsverträge im Niedriglohnbereich notwendig macht, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen.
- Mindestlohn: Der gesetzliche Mindeststundenlohn ist zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro gestiegen. Die nächste Erhöhung steht in zwei Jahren – also zum 1. Januar 2019 – an.
- Elektromobilität: Das Aufladen privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers ist von 2017 bis einschließlich 2020 steuerfrei. Die Steuerbefreiung des Ladestroms gilt auch für privat genutzte Dienstwagen. Zusätzlich wird – ebenfalls von 2017 bis 2020 – die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Die zeitweise Überlassung ist komplett steuerfrei, die dauerhafte Übereignung kann pauschal mit 25 % besteuert werden.
- Lohnsteuer: Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind ab Januar die höheren Freibeträge und Eckwerte im Steuertarif zu berücksichtigen. Weiterhin muss der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Vorjahr nun spätestens im Februar erfolgen statt wie bisher im März. Außerdem soll mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz im Frühjahr der Grenzbetrag, bis zu dem eine quartalsweise Lohnsteueranmeldung möglich ist, von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden.
- Sozialversicherungsbeiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, muss bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Ab 2017 soll das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offenstehen. Dabei wer