Für den Anspruch auf die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es nicht auf den Leistungsort an, sondern darauf, dass der Betrieb im Inland ansässig ist.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen, womit für die verkauften Erzeugnisse keine Zahllast bei der Umsatzsteuer entsteht. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings klargestellt, dass diese Regelung nur für inländische Betriebe gilt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus Nachbarstaaten, die in Deutschland Erzeugnisse verkaufen, können dafür keine Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen. Dafür spricht nach Überzeugung des Gerichts auch der Wortlaut der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie.