Sofern klar ist, dass die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wurde und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist eine ungenaue Dokumentation der Arbeitszeit nicht schädlich für die Steuerfreiheit der Zuschläge.
Damit das Finanzamt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als steuerfrei anerkennt, verlangt es in der Regel eine genaue Aufzeichnung der Arbeitszeit. Weil statt der genauen Uhrzeit des Beginns und Endes der Nachtarbeit nur ein Zeitraum und die darin geleistete Stundenzahl aufgezeichnet wurde, verweigerte das Finanzamt daher einem Arbeitgeber die Steuerfreiheit der Zuschläge. Dem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein widersprochen und festgestellt, dass ungenauere Aufzeichnungen unschädlich sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachweislich erfüllt sind. Dass die Nachtarbeit geleistet wurde, war in diesem Fall unstreitig, es ging nur um den Umfang der Aufzeichnungspflicht.