Ausnahmsweise ist auch ein nachträgliches Gutachten anzuerkennen, wenn die spätere medizinische Diagnose aufgrund früherer apparatemedizinischer Befunde unzweifelhaft ist.
Ein Vater ließ 67 Birken auf seinem Grundstück fällen und wollte die Kosten für den Holzfäller als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Grund war die starke Birkenpollenallergie seiner Tochter, für die er sich dadurch Besserung versprach. Doch das Finanzamt verweigerte den Abzug, weil vor der Fällaktion kein amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde. Glück im Unglück hatte der Vater dann vor Gericht: Die Amtsärztin stellte dort fest, dass sie den früheren Gesundheitszustand des Kindes aus apparatemedizinischen Befunden aus den vorhergehenden Jahren ersehen konnte und daher nicht allein auf die Aussagen der Patientin oder die Diagnose des Hausarztes angewiesen sei. Daher ist das nachträgliche Gutachten hier wie ein vorheriges Gutachten zu werten.