Eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern durch das Finanzamt kann die Zahlungsverjährungsfrist für Forderungen des Finanzamts unterbrechen.
Das Finanzamt kann die Verjährung von Steuerforderungen auf verschiedene Arten hemmen. Dazu gehören auch Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Steuerschuldners – immer vorausgesetzt, dass dem Finanzamt die Adresse des Schuldners tatsächlich unbekannt ist. Eine reine Pro-forma-Anfrage kann die Verjährung nicht unterbrechen, wie der Bundesfinanzhof schon vor längerem festgestellt hat. Der Bundesfinanzhof verlangt für die Unterbrechung der Verjährung außerdem eine nach außen wirkende Maßnahme. Innerdienstliche Maßnahmen des Finanzamts reichen also nicht aus.
Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abhängig, dass der Steuerschuldner von dieser Maßnahme erfährt. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies auch nach außen sichtbar wird. Eine solche Außenwirkung sieht der Bundesfinanzhof auch, wenn das Finanzamt durch eine Onlineanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf die Datenbank mit den Steueridentifikationsnummern und Meldedaten der Steuerzahler zugreift.
Dadurch wird laut eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofs eine andere Behörde kontaktiert, weil das BZSt zwar ebenfalls eine Finanzbehörde ist, aber dem Bund untersteht, während die Finanzämter der jeweiligen Landesfinanzbehörde zugeordnet sind. Ob das Finanzamt, welches die Abfrage durchgeführt hat, örtlich zuständig ist, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Verjährungsunterbrechung.