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Gnadenfrist bei strengeren Vorgaben für Kassen

Ab 2020 ist der Einsatz manipulationssicherer Kassen per Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung gewährt aber eine Gnadenfrist bis Ende September 2020.

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ schreibt ab dem 1. Januar 2020 den Einsatz manipulationssicherer Kassen vor. Für ehrliche Unternehmer bedeutet die Neuregelung in erster Linie zusätzlichen Aufwand und Kosten sowie das Risiko erheblicher Strafen, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Doch selbst wer alle neuen Vorgaben ordnungsgemäß erfüllen will und die Vorbereitung rechtzeitig in Angriff genommen hat, steht vor immensen Hürden.

Das Gesetz ist mittlerweile drei Jahre alt, aber die Finanzverwaltung hat erst diesen Sommer Details zu den neuen Vorgaben geregelt. Es ist zwar nicht ungewöhnlich, dass sich der Fiskus Zeit lässt mit seinen Beratungen über Verwaltungsanweisungen zu Gesetzesänderungen. In diesem Fall geht es jedoch auch um verfahrenstechnische Vorgaben, die die Hersteller von Kassensystemen bei den ab 2020 vorgeschriebenen Modulen berücksichtigen müssen. Diese Module können von den Herstellern daher erst jetzt so entwickelt werden, dass das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung keine Einwände erhebt. Auch der Vordruck, auf dem die Betriebe Details zum Kassensystem an das Finanzamt melden müssen, existiert noch nicht.

Im Oktober sollen die ersten „technischen Sicherheitseinrichtungen“ in der vom Gesetz und der Finanzverwaltung geforderten Form auf den Markt kommen, aber selbst diese haben dann nur eine vorläufige Zertifizierung. Es ist daher praktisch ausgeschlossen, dass alle Betriebe noch vor dem Jahreswechsel die geforderten Änderungen umsetzen können. Auf eine konzertierte Aktion der IHKs hin haben Bund und Länder daher Ende September eine Nichtaufgriffsregelung zur Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen bis zum 30. September 2020 beschlossen. Zugleich wurde vereinbart, dass die vorgeschriebenen Meldungen der Unternehmen zu den Kassen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Das Bundesfinanzministerium will dazu kurzfristig eine entsprechende Regelung erlassen.