Die bilanzsteuerliche Behandlung von Minder- oder Mehrrücknahmen von Pfandgut richtet sich künftig allein nach den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof aufgestellt hat.
Schon 2013 hat der Bundesfinanzhof umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Stellung genommen. Mit einigen Jahren Verzögerung hat das Bundesfinanzministerium nun auf das Urteil reagiert und seine Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2005, die dem Urteil zum Teil widerspricht, ersatzlos aufgehoben. Für die bilanzielle Behandlung von Pfandzahlungen ist damit künftig allein das Urteil des Bundesfinanzhofs maßgeblich.