Die Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt eine tatsächliche Selbstnutzung voraus und entfällt, wenn der Erbe zwar eine theoretische Selbstnutzungsabsicht hat, aber aufgrund anderweitiger Verpflichtungen an der Selbstnutzung gehindert ist.
Eine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim kommt nicht in Frage, wenn der Erbe von vornherein gehindert ist, die Immobilie für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Die reine Widmung zur Selbstnutzung durch den Erben reicht für die Steuerbefreiung nicht aus. Insbesondere genügt es nicht, wenn der Erbe in der Erbschaftsteuererklärung angibt, die Immobilie sei zur Selbstnutzung bestimmt, könne aber aus zwingenden Gründen nicht für eigene Wohnzwecke genutzt werden. So entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Professors, der sich in seiner Berufungsvereinbarung verpflichtet hatte, einen Wohnsitz in der Nähe der Universität zu nehmen und daher die weiter entfernt gelegene Immobilie nicht nutzen konnte.