Mit verschiedenen Maßnahmen erleichtert das Bundesfinanzministerium die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Hilfsmaßnahmen zu Gunsten von Flüchtlingen.
Deutschland erlebt momentan einen bisher nicht gesehenen Zustrom an Flüchtlingen, was viele gemeinnützige Organisationen zu Hilfsmaßnahmen und Bürger zu Spenden animiert hat. Das Bundesfinanzministerium hat daher in Anlehnung an die schon mehrfach bei besonderen Anlässen gewährten Vereinfachungsregelungen eine Reihe von Regelungen zur erleichterten steuerlichen Berücksichtigung solcher Spenden und Hilfsmaßnahmen erlassen.
- Einfacher Spendennachweis: Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck einer Online-Überweisung. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.
- Sonderaktionen: Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion muss in der Spendenbescheinigung hingewiesen werden.
- Sammlung auf Treuhandkonten: Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.
- Nachweiserleichterungen: Es gibt verschiedene Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei der Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
- Unverbrauchte Mittel: Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
- Arbeitslohnspende: Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
- Aufsichtsräte: Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.
- Schenkungen: Schenkungen zu zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.