Die Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto für einen Fremdgeschäftsführer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Geschäftsführer über das Guthaben nicht direkt verfügen kann.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht nur bei einer direkten Auszahlung vor. Auch Wertgutschriften, über die der Arbeitnehmer verfügen kann, sind steuerpflichtig. Die Einzahlungen auf das Guthaben eines Zeitwertkontos für den Fremdgeschäftsführer einer GmbH sieht das Finanzgericht Köln aber jedenfalls dann nicht als Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Geschäftsführer nicht direkt darüber verfügen kann. Die GmbH hatte die Beiträge in eine von ihr abgeschlossene Rückdeckungsversicherung eingezahlt, und der Geschäftsführer hatte bis zum Beginn des vorzeitigen Ruhestands keinen Anspruch auf Auszahlung.