Wird die Miete über den häppchenweisen Widerruf einer Schenkung bezahlt, nimmt das dem Mietverhältnis nicht automatisch die Fremdüblichkeit.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat einer interessanten Form der Mietzahlung seinen Segen gegeben. Eine Mutter hatte nämlich ihrem Sohn vor Beginn des Mietverhältnisses einen größeren Betrag unter Widerrufsvorbehalt geschenkt und beglich die Miete, indem sie jährlich die Schenkung in Höhe der Warmmiete wiederrief. Diese Form der Mietzahlung hatten beide in einem Nachtrag zum Mietvertrag explizit vertraglich geregelt. Auch wenn diese Konstruktion ungewöhnlich ist, sah das Gericht keinen Grund, warum das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die ungewöhnliche Form der Mietzahlung nehme dem Mietverhältnis jedenfalls nicht seine Fremdüblichkeit.