Sämtliche Steuerbescheide ergehen zukünftig nur noch vorläufig hinsichtlich der Streichung des Sonderausgabenabzugs für privat veranlasste Steuerberatungskosten.
Ob die Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten verfassungskonform ist, wird derzeit in mehreren Verfahren geklärt. Einige Oberfinanzdirektionen hatten schon bisher nach einem Einspruch ein Ruhen des Verfahrens gewährt, um das Ergebnis dieser Prozesse abzuwarten. Nachdem einige dieser Klagen inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig sind, hat auch das Bundesfinanzministerium reagiert: Sämtliche neu ergehenden Steuerbescheide bekommen zukünftig auch einen Vorläufigkeitsvermerk in Hinsicht auf die Abzugsfähigkeit privat veranlasster Steuerberatungskosten, womit ein eigener Einspruch nicht mehr notwendig ist.