Die Verlustverrechnungsbeschränkung, die für Steuersparmodelle geschaffen wurde, gilt ausdrücklich nicht für Anlaufverluste von Existenzgründern.
Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass die neue Verlustverrechnungsbeschränkung nur für negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen gilt, jedoch keine Anwendung auf Anlaufverluste von Existenz- und Firmengründern findet.