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Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffung auch dann akzeptiert, wenn kein Existenzgründer-Status besteht.

Die Finanzverwaltung folgt der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Dieser hatte entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass Sie Sonderabschreibungen für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen können, wenn Sie kein Existenzgründer sind und Sie keine Ansparrücklage bilden konnten. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung angeschlossen: Das BFH-Urteil ist in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung besteht nicht.