In einem Verfahren zur Rückforderung von Arbeitslosengeld darf das Finanzamt die Arbeitsverwaltung über die Einkünfte eines Steuerpflichtigen informieren.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist es zulässig, dass das Finanzamt zur Rückforderung von Arbeitslosengeld die Arbeitsagentur über die Einkünfte eines Steuerpflichtigen informiert. Für die Weitergabe genügt es, dass die Informationen für die Durchführung eines solchen Verfahrens überhaupt geeignet sind. Es ist nicht notwendig, dass die Finanzbehörde vorher prüft, ob die Informationsweitergabe die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof verneint.