Beim Soli überwiegt das Interesse das Staats an einer geordneten Haushaltsführung die erheblichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit, die das Finanzgericht hat.
Auch wenn ein Finanzgericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags angerufen hat, besteht deswegen noch kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Soli. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheids und an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt hier, meint der Bundesfinanzhof, zumal der Vorlagebeschluss keine grundsätzlich neuen Aspekte enthält, die der Bundesfinanzhof noch nicht berücksichtigt hätte.