Ein Steuerzahler hat keinen Anspruch darauf, dass ein Steuerbescheid zu dem Zweck offen gehalten wird, um von späteren Urteilen und Gesetzesänderungen profitieren zu können.
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, einen Steuerbescheid auf Wunsch des Steuerpflichtigen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen zu lassen. Mit diesem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist der entsprechende Wunsch einer Klägerin gescheitert. Sie argumentierte, die ständig komplizierter, länger und immer unsystematischer werdenden Steuergesetze würden permanent geändert. In vielen Fällen seien Steuerbürger, die ihrer Steuererklärungspflicht zeitig nachkämen und endgültig veranlagt würden, schlechter gestellt als diejenigen, die dieser Verpflichtung verspätet nachkämen.