Auch wenn das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich liegt, kann es nicht mit 20 % pauschal versteuert werden.
Wenn das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro liegt, wird daraus noch keine geringfügige Beschäftigung, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % in Frage kommt. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinn der Lohnsteuerpauschalierung setzt nämlich voraus, dass die Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt sind. Zwar kann auch ein GmbH-Geschäftsführer diese Voraussetzung erfüllen. Das gilt aber nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat.