Existenzgründer können in einer Rechnung auch ein vorläufiges Aktenzeichen als Steuernummer angeben, wenn sie vom Finanzamt noch keine endgültige Steuernummer zugewiesen bekommen haben.
Ein Existenzgründer stellte seinem Auftraggeber eine Rechnung aus, in der er als Steuernummer das Aktenzeichen angab, unter dem die Korrespondenz mit dem Finanzamt geführt wurde, da das Finanzamt noch keine endgültige Steuernummer erteilt hatte. Das Finanzamt seines Kunden wollte daraufhin den Vorsteuerabzug verweigern, weil die Rechnung nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthalte.
Doch das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Steuerzahler recht: Erstens habe das Finanzamt selbst dieses Aktenzeichen gegenüber dem Existenzgründer als „Steuernummer/Az.“ bezeichnet, und zweitens sei für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar gewesen, dass es sich dabei nicht um eine Steuernummer im technischen Sinne der Finanzämter handelte. Außerdem habe der das Zumutbare getan, indem er sich die Gewerbeanmeldung des Auftragnehmers habe vorlegen lassen. Es könne nicht Aufgabe eines Unternehmens sein, das im Bereich der Umsatzsteuer für den Staat faktisch nur treuhänderisch tätig ist, die Tiefen deutscher Steuernummerndifferenzierungen aufzuarbeiten.