Eine GmbH & Co. KG kann schon pro forma keinen Existenzgründerstatus haben und damit auch keine Existenzgründerrücklage in Anspruch nehmen.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist im Rahmen einer Kurzinformation darauf hin, dass eine Personengesellschaft nur dann Existenzgründer im Sinne des Gesetzes ist, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar noch mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen sind. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co KG bereits deshalb den Existenzgründerstatus nicht erfüllen kann, weil eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist.
Für die betroffenen Mitunternehmerschaften kommen daher nur normale Ansparrücklagen in Betracht – nicht jedoch die Existenzgründerrücklage. Bei der Ansparrücklage ist die Summe aller Rücklagen am Bilanzstichtag auf 154.000 Euro begrenzt, der Investitionszeitraum auf zwei Wirtschaftsjahre beschränkt und bei der Auflösung der Ansparrücklage ohne entsprechende Investition ein Gewinnzuschlag vorzunehmen.