Existenzgründer können jetzt in den ersten vier Jahren ihrer Tätigkeit einfacher befristete Arbeitsverträge abschließen.
Sie können nun in den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens wesentlich einfacher befristete Arbeitsverträge abschließen. Durch die Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind jetzt befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Anzahl der Verlängerungen des Vertrages ist nicht begrenzt, allerdings müssen sie lückenlos aneinander anschließen.
Diese Änderung gilt auch für bereits bestehende Unternehmen, wenn die Gründung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Umgekehrt bedeutet das, dass eine Befristung bis zu vier Jahren auch noch kurz vor Ablauf der vierjährigen Gründungsphase vereinbart werden kann. In diesem Fall ist allerdings ebenfalls der Beginn des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, nicht der Termin des Vertragsabschlusses.
Wie fast immer im deutschen Recht hat auch diese Regelung ihre Ausnahmen. Zum einen gilt die erweiterte Befristung nur für echte Existenzgründer, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen. Außerdem ist die sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war – und zwar weder dann, wenn ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis befristet werden soll, noch dann, wenn der Arbeitgeber bereits ausgeschieden war und wieder neu ohne Sachgrund eingestellt werden soll.