Alle anhängigen Einsprüche gegen die Höhe des Zinssatzes für Steuernachzahlungen aus den Jahren vor 2012 sind von der Finanzverwaltung per Allgemeinverfügung zurückgewiesen worden.
Wegen der mittlerweile dauerhaft niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt gab es mehrere Klagen gegen den gesetzlichen Zinssatz für Steuernachzahlungen in Höhe von 6 %. Der Bundesfinanzhof hielt den Zinssatz aber zumindest für Zeiträume bis Dezember 2011 noch für akzeptabel und damit nicht für verfassungswidrig. Auf diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung nun reagiert und alle am 16. Dezember 2015 anhängigen Einsprüche zur Höhe des Zinssatzes für Zeiträume vor 2012 per Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Den Betroffenen bleibt nun ein Jahr Zeit, gegen die Abweisung des Einspruchs Klage einzureichen.