Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält eine Fahrzeit von einer Stunde pro Strecke für zumutbar und versagt daher den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung.
Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des Hauptwohnsitzes und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Bei einer täglichen Fahrzeit von einer Stunde für die einfache Strecke sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg diese Voraussetzung aber nicht als erfüllt an. Der Beschäftigungsort sei das Einzugsgebiet der Arbeitsstätte, und weil eine Fahrzeit von einer Stunde zumutbar sei, liege der Hausstand auch am Beschäftigungsort.