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Einfachere Bilanzregeln für Kleinstunternehmen

Deutschland übernimmt noch dieses Jahr die EU-Micro-Richtlinie in deutsches Recht, die einige Erleichterungen bei den Bilanzregeln für Kleinstkapitalgesellschaften vorsieht.

Kleinbetriebe in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns wurden schon vor drei Jahren mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit. Dagegen standen einer Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben entgegen. Im Frühjahr ist die EU endlich auf diese Problematik eingegangen und hat die Micro-Richtlinie verabschiedet.

Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedsstaaten, nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind, und für die eine Rechnungslegung gemäß der EU-Vorgaben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, zumindest von einigen Anforderungen zu befreien.

Die Bundesregierung hat jetzt mit der Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie begonnen. Als ersten Schritt hat das Kabinett im September den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet, der jetzt dem Bundestag zugeleitet wird. Folgende Maßnahmen sind in dem Gesetzentwurf enthalten:

  • Hinterlegung: Zukünftig können Kleinstkapitalgesellschaften wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch eine Veröffentlichung (Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger) erfüllen wollen. Es genügt nämlich auch, wenn die Gesellschaft die Bilanz bei der zuständigen Behörde hinterlegt und damit sichergestellt ist, dass Dritte auf Antrag eine Kopie der Bilanz erhalten können. Ein Anhang muss nicht mehr hinterlegt werden. Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, wird die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen also weiterhin mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht wird. Allerdings können Dritte die Rechnungslegungsunterlagen nur noch auf Antrag und gegen Gebühr beim Unternehmensregister einsehen, wenn sich die Gesellschaft für eine Hinterlegung entschieden hat. In der Praxis ändert sich also für die Unternehmen auch bei einer Hinterlegung nicht viel.
  • Vereinfachte GUV: Für die Gewinn- und Verlustrechnung können Kleinstkapitalgesellschaften künftig ein vereinfachtes Gliederungsschema verwenden. Neu sind in dem vereinfachten Schema die Positionen „sonstige Erträge“ und „sonstige Aufwendungen“, die mehrere Posten des bisherigen Gliederungsschemas zusammenfassen. Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und aktivierte Eigenleistungen ebenso wie sonstige betriebliche Erträge und finanzielle Erträge (Zinserträge, Wertpapiererträge, Beteiligungserträge) sowie außerordentliche Erträge sind in der Position „sonstige Erträge“ zusammengefasst. Bestandsminderungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, Zinsen und ähnliche Aufwendungen sowie außerordentliche Aufwendungen sind entsprechend als „sonstige Aufwendungen“ zusammengefasst.
  • Vereinfachte Bilanzgliederung: Auch für die Bilanz können Kleinstkapitalgesellschaften eine vereinfachte Gliederung verwenden. Hier werden allerdings keine neuen Sammelpositionen für einzelne Bilanzposten eingeführt, sondern es wird lediglich die Gliederungstiefe reduziert.
  • Verzicht auf Anhang: Kleinstkapitalgesellschaften können künftig auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz verzichten, wenn sie Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, Angaben zu Haftungsverhältnissen und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien unter der Bilanz ausweisen.

Bisher kennt das Handelsgesetzbuch nur die Unterscheidung in große, mittlere und kleine Kapitalgesellschaften. Mit dem MicroBilG wird nun die Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“ eingeführt. Als Kleinstkapitalgesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft demnach dann, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet:

  • Eine Bilanzsumme von höchstens 350.000 Euro (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags).
  • Nicht mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (also in der Regel der Jahresumsatz).
  • Im Jahresdurchschnitt maximal zehn Arbeitnehmer.

Profitieren können von den Erleichterungen immerhin rund 500.000 Unternehmen – das ist der Großteil aller Kapitalgesellschaften in Deutschland.

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sollen schon in diesem Jahr in Kraft treten und sind damit auch für den diesjährigen Jahresabschluss bereits anwendbar, sofern das Wirtschaftsjahr nicht vom Kalenderjahr abweicht. Gelten sollen die Änderungen nämlich erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Folglich ist auch der Jahresabschluss 2012 bereits von den Änderungen erfasst, weil ein nicht vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr erst am 31. Dezember 2012 endet.

Einer baldigen Verabschiedung des Gesetzes steht nichts im Wege, denn weder aus der Politik noch aus der Wirtschaft ist Widerstand gegen die Änderungen zu erwarten. Trotzdem ist noch nicht absehbar, welchen Erleichterungseffekt das Gesetz wirklich haben wird, denn auf die ab kommendem Jahr zwingend zu beachtenden Regeln zur E-Bilanz hat das MicroBilG keine Auswirkungen.

Die vereinfachten Bilanzvorgaben könnten also eine Luftnummer werden, wenn sich nicht auch die Finanzverwaltung zu den Erleichterungen bekennt, da sonst für Steuerzwecke auch weiterhin eine ausführliche Bilanz aufzustellen ist. Dieses Problem hat auch die Bundessteuerberaterkammer bereits erkannt und in ihrer Stellungnahme auf die Notwendigkeit einer Übereinstimmung zwischen Handelsrecht und Erfordernissen der E-Bilanz hingewiesen.