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Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen aktualisiert.

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen überarbeitet. Grundlegende Neuerungen gibt es zwar nicht, aber einige Änderungen im Detail. In erster Linie wurde die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des maßgeblichen Preises bei Sachbezügen in das Schreiben eingearbeitet.

  • Arbeitgeberdarlehen: Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses durch einen Dritten Geld im Rahmen eines Darlehensvertrags überlassen wird. Hat der Arbeitnehmer durch das Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern.
  • Zinsvorteil: Zinsvorteile, die ein Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen erhält, sind als Sachbezüge steuerpflichtig, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums mehr als 2.600 Euro beträgt. In diesem Fall ist der Zinsvorteil auch bei der 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge zu berücksichtigen. Welche Regelungen für die Bewertung genau zur Anwendung kommen, hängt von der Branche ab. Für Arbeitnehmer in der Finanzbranche kommt nämlich der Personalrabatt mit entsprechend abweichender Berechnung des geldwerten Vorteils in Frage.

  • Bewertung: Die Höhe des Zinsvorteils entspricht der Differenz zu den Konditionen für ein vergleichbares Darlehen am freien Markt. Dazu muss das Vergleichsdarlehen dem Arbeitgeberdarlehen in Kreditart, Laufzeit, Zinsbindung und Tilgungsregelungen im Wesentlichen entsprechen. Bei einer Zinsbindung ist die ursprüngliche Bewertung für die gesamte Laufzeit anzuwenden, bei variablen Zinsen oder einer Prolongation ist jeweils bei einer Zinsanpassung eine neue Bewertung vorzunehmen.
  • Vergleichsdarlehen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben drei unterschiedliche Möglichkeiten, den Maßstabszins für ein Vergleichsdarlehen zu ermitteln. Sowohl vom Angebot einer Bank vor Ort als auch von den Effektivzinssätzen, die die Deutsche Bundesbank regelmäßig veröffentlicht, kann ein pauschaler Abschlag von 4 % des Zinsbetrags vorgenommen werden (Beispiel: Vergleichszins beträgt 3,0 % abzgl. 4 % Abschlag ergibt 2,88 %). Als dritte Alternative kann das günstigste im Inland angebotene Darlehen mit vergleichbaren Darlehensbedingungen herangezogen werden. Dabei ist jedoch kein Abschlag von 4 % möglich.
  • Zuflusszeitpunkt: Der geldwerte Vorteil aus ersparten Zinsen fließt mit der Fälligkeit der Zinszahlung zu. Bei einem zinslosen Darlehen ist der Zufluss üblicherweise zusammen mit der Tilgungsrate anzunehmen. Wird ein Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endfälliges Darlehen) gewährt, kommt es für die Frage, ob der Zinsvorteil am Ende oder monatlich, vierteljährlich oder jährlich zufließt, auf den Willen der Beteiligten an.
  • Gehaltsvorschuss: Ein Gehaltsvorschuss im öffentlichen Dienst, der nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der Länder gewährt wird, ist ein Arbeitgeberdarlehen. Dagegen sind Reisekosten- oder Auslagenvorschüsse keine Arbeitgeberdarlehen. Auch Lohnabschläge und Lohnvorschüsse sind keine Arbeitgeberdarlehen, wenn der Vorschuss nur eine Abweichung von den vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Arbeitslohns ist, ohne dass extra ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
  • Sicherheiten: Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Besicherung, die bei einem vergleichbaren Darlehen üblich wäre, liegt darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der mit der Auszahlung des Darlehens zufließt. Zum geldwerten Vorteil gehören insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Für die ersparte Löschung einer Sicherheitenbestellung ist dagegen kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen.
  • Aufzeichnungspflichten: Der Arbeitgeber muss den der Lohnsteuer zu Grunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und dem Arbeitnehmer auf Wunsch formlos mitteilen.
  • Steuererklärung: Der Arbeitnehmer kann den Zinsvorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung anders bewerten, wenn er eine günstigere Berechnung des Zinsvorteils nachweisen kann. Das günstigere Vergleichsangebot muss dabei in zeitlichem Zusammenhang mit dem Arbeitgeberdarlehen stehen. Das ist der Fall, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage beim Arbeitgeber oder bis zu 10 Tage nach dem Vertragsabschluss mit dem Arbeitgeber eingeholt wird.

Das Schreiben enthält noch diverse Berechnungsbeispiele und Detailregelungen, insbesondere für Arbeitnehmer im Bankgewerbe. Außerdem weist das Ministerium darauf hin, dass Einzelanfragen zur Ermittlung des Maßstabszinssatzes für vergleichbare Darlehen bei der Deutschen Bundesbank möglich sind. Für spezielle Sachverhalte kann der Arbeitgeber außerdem eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen. Die überarbeitete Fassung des Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.