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Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021

Ab 2021 wird die schon oft angeregte Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge umgesetzt und mit weiteren steuerlichen Verbesserungen für Behinderte und Pflegefälle kombiniert.

Steuerzahler mit Behinderungen können bei der Einkommensteuer statt des Einzelnachweises der Ausgaben für behinderungsbedingten Lebensbedarf auch den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser Pauschbetrag war seit 45 Jahren unverändert, weswegen nun nicht nur die Pauschbeträge drastisch angehoben werden, sondern auch weitere Verbesserungen für Behinderte und für pflegende Angehörige bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Alle Änderungen durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ gelten ab 2021.

  • Pauschbetrag: Der Behinderten-Pauschbetrag umfasst den erhöhten Aufwand für das tägliche Leben, dessen alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Dieser Pauschbetrag, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängig ist, wird ab 2021 verdoppelt. Damit können die Betroffenen künftig einen Pauschbetrag von bis zu 2.840 Euro statt bisher maximal 1.420 Euro beanspruchen. Für Blinde und behinderte Menschen, die hilflos sind, steigt der Pauschbetrag von bisher 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

  • Fahrtkosten: Anstelle des aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Damit können gehbehinderte Menschen mit einer Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und dem Merkzeichen „G“ künftig pauschal 900 Euro geltend machen. Für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ sowie Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ beträgt der Pauschbetrag sogar 4.500 Euro. Dieser neue Fahrtkostenpauschbetrag wird unter Abzug der zumutbaren Belastung angerechnet und ist gleichzeitig der Höchstbetrag für den Abzug behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.
  • Behinderung unter 50 %: Das Verfahren für Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung unter 50 % wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen ab 2021 nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab 2021 auch Steuerzahler mit einer Behinderung von mindestens 20 % den Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen.
  • Pflege-Pauschbetrag: Das Gesetz enthält außerdem mehrere Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der Pflegende für die Pflege keine Einnahmen erhält. Dass die zu pflegende Person „hilflos“ ist, wird dagegen jetzt nicht mehr verlangt. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beim Pflegegrad 4 oder 5 wird auf 1.800 Euro angehoben, also nahezu verdoppelt. Zudem wird nun beim Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag von 600 Euro und beim Pflegegrad 3 ein Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Für Arbeitnehmer, die bereits einen Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Finanzamt beantragt haben, wollte das Bundeszentralamt für Steuern ab 2021 automatisch den höheren Pauschbetrag an den Arbeitgeber melden. In vielen Fällen wurde der Betrag auch erfolgreich angepasst, allerdings gab es auch zahlreiche Fälle, bei denen plötzlich ein Betrag von 0 Euro zum Abruf bereitgestellt wurde.

Die Fälle, die nicht vollautomatisch angepasst werden konnten, will das Amt nun manuell nacharbeiten. Die Arbeitgeber haben nach Korrektur der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Finanzbehörden die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug für die Betroffenen zu ändern, wobei der Pauschbetrag entweder rückwirkend ab 1. Januar 2021 (verteilt auf 12 Monate) oder ab dem nächstmöglichen Monatsersten (verteilt auf die restlichen Monate des Jahres) berücksichtigt werden kann.