Bei einem Gebäude, das bisher degressiv abgeschrieben wurde, kann auch nach einer wesentlichen baulichen Erweiterung nicht zur linearen Abschreibung gewechselt werden.
Nach der umfassenden Erweiterung eines Gebäudes 15 Jahre nach der ursprünglichen Fertigstellung wollte der Eigentümer von der bisherigen degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer wechseln. Diesem Plan hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg eine klare Absage erteilt. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Gebäudeabschreibung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht möglich. Grund dafür ist nicht etwa, dass es für Gebäude anders als für bewegliche Wirtschaftsgüter keine explizite gesetzliche Regelung für den Wechsel zur linearen Abschreibung gibt. Vielmehr sind im Gesetz bei der degressiven Abschreibung eines Gebäudes für die gesamte Dauer der Abschreibung starre und unveränderliche Staffelsätze festgeschrieben.